Ein Sozialplan darf für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot ablehnt, eine Kürzung der Abfindung vorsehen. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes dürfen die Betriebsparteien die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen, müssen es allerdings nicht. Denn aus Art. 6 GG folgt keine Verpflichtung, Arbeitnehmer wegen familiärer Bindungen zu bevorzugen.